BFH - Urteil vom 28.11.2017
VII R 10/17
Normen:
VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 15 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 4, Art. 13 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 260, 286
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2307/15 MOG

Maßgeblicher Zinssatz bei Nichtzahlung der Milchabgabe über mehrere Jahre

BFH, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen VII R 10/17

DRsp Nr. 2018/2347

Maßgeblicher Zinssatz bei Nichtzahlung der Milchabgabe über mehrere Jahre

Werden auf fällige, aber nicht gezahlte Milchabgabe Zinsen erhoben und erstreckt sich der Zinszeitraum über mehrere Jahre, ist der der Zinsberechnung zugrunde zu legende Zinssatz am 1. Oktober eines jeden Jahres des Zinszeitraums neu zu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2016 4 K 2307/15 MOG aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 15 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 4, Art. 13 Abs. 4;

Gründe

I.

Wegen Überlieferung der sog. Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 wurde gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Milchabgabe festgesetzt, die zum Teil von der Molkerei gezahlt und hinsichtlich des ausstehenden Betrags mit Abgabenbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) von der Klägerin gefordert wurde.