BAG - Urteil vom 13.11.2007
9 AZR 134/07
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 34; TzBfG § 8; ZPO § 23; ZPO § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3988/05
LAG Frankfurt/Main, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 816/06

Maßgeblichkeit der örtlichen Zuständigkeit für die internationale Zuständigkeit eines ZivilrechtsstreitsZulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung über die Auswahl des anzuwendenden RechtsVorrang der Anwendung deutschen Rechts bei EingriffsnormenStreitigkeit über Arbeitszeitverringerung überwiegend im Individualinteresse

BAG, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 134/07 - Aktenzeichen u.a.

DRsp Nr. 2018/18644

Maßgeblichkeit der örtlichen Zuständigkeit für die internationale Zuständigkeit eines Zivilrechtsstreits Zulässigkeit einer Rechtswahlvereinbarung über die Auswahl des anzuwendenden Rechts Vorrang der Anwendung deutschen Rechts bei Eingriffsnormen Streitigkeit über Arbeitszeitverringerung überwiegend im Individualinteresse

1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.