BFH - Urteil vom 24.11.2009
VIII R 30/06
Normen:
KAGG a.F. § 1 Abs. 1; KAGG a.F. § 8; KAGG a.F. § 39 Abs. 1; KAGG a.F. § 39 Abs. 1a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 420/02

Maßgeblichkeit der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften für eine Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns für das Jahr 1998; Möglichkeit eines Rückgriffs auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen VIII R 30/06

DRsp Nr. 2010/2025

Maßgeblichkeit der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften für eine Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns für das Jahr 1998; Möglichkeit eines Rückgriffs auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen

1. Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht. 2. Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

Normenkette:

KAGG a.F. § 1 Abs. 1; KAGG a.F. § 8; KAGG a.F. § 39 Abs. 1; KAGG a.F. § 39 Abs. 1a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.