FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2000
5 K 22/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 S. 1; SGB V § 257 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 553

Maßgeblichkeit des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs für die Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen eines Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 5 K 22/99

DRsp Nr. 2001/7021

Maßgeblichkeit des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs für die Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen eines Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG

1. Sind die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH lediglich steuerrechtlich, nicht sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen, entfällt die Steuerfreiheit der Zukunftssicherungsleistungen der GmbH nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Dabei ist das FA nicht an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, sondern hat ein eigenes Prüfungsrecht. 2. Bei GmbH-Geschäftsführern, die zu weniger als 50 v.H. am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, ist für die sozialversicherungsrechtliche Würdigung, inwieweit ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die Stellung im Betrieb abzustellen. 3. Sind die zwei Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, die den Ort und den Umfang der Arbeitsleistung frei bestimmen können, jeweils nur zu 25 v.H. beteiligt, so haben sie bei gleichgelagerten Interessen dennoch entscheidende Einflussnahmemöglichkeiten auf die GmbH, noch dazu, wenn sie als einzige Gesellschafter Steuerberater sind. Dies schließt die Annahme eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses aus, womit die vom Arbeitgeber gezahlten Zukunftssicherungsleistungen nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. S. 1;