BFH - Urteil vom 30.07.2009
VI R 29/06
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 39b Abs. 2 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4592/04 1429

Maßgeblichkeit des vermindert um die übernommenen Lohnabzüge arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrags für einen Lohnsteuereinbehalt von einem laufenden Arbeitslohn; Berücksichtigung eines an einen Arbeitgeber abgetretenen Einkommensteuererstattungsanspruchs i.R.e. Lohnsteuereinbehalts durch einen Abzug vom laufenden Brutto-Arbeitslohn; Möglichkeit einer Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VI R 29/06

DRsp Nr. 2009/23399

Maßgeblichkeit des vermindert um die übernommenen Lohnabzüge arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrags für einen Lohnsteuereinbehalt von einem laufenden Arbeitslohn; Berücksichtigung eines an einen Arbeitgeber abgetretenen Einkommensteuererstattungsanspruchs i.R.e. Lohnsteuereinbehalts durch einen Abzug vom laufenden Brutto-Arbeitslohn; Möglichkeit einer Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag

1. Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag. 2. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, ist deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. 3. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 39b Abs. 2 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.