BFH - Urteil vom 30.07.2009
VI R 13/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4,S. 6 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1117/06

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gemeinsamer Nutzung der Küche von Mutter und Sohn in einem Einfamilienhaus

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VI R 13/08

DRsp Nr. 2009/23398

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gemeinsamer Nutzung der Küche von Mutter und Sohn in einem Einfamilienhaus

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4,S. 6 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein im Streitjahr (2004) lediger Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhalten hat.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt in X. Er nutzte dort im Einfamilienhaus seiner Mutter neben einem im Kellergeschoss gelegenen Schlafzimmer ein Wohnzimmer sowie Bad und Dusche im Erdgeschoss allein. Die ebenfalls im Erdgeschoss belegene Küche stand auch seiner Mutter, die im Übrigen im Obergeschoss wohnte, zur Verfügung.

Im Februar 2004 nahm der Kläger bei einer Firma in Z eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Dort mietete er eine Wohnung an.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 9 846 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.