FG Köln - Urteil vom 18.11.2003
1 K 7539/00
Normen:
GewStG § 2 Abs 1;

Mehrere Filialen als einheitlicher Gewerbebetrieb

FG Köln, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 7539/00

DRsp Nr. 2011/14073

Mehrere Filialen als einheitlicher Gewerbebetrieb

1) Ob mehrere Betriebseinheiten eines Unternehmers als getrennte Betriebe oder als Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebs anzusehen sind, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der konkreten gewerblichen Tätigkeit im Einzelfall. 2) Hauptkriterien für diese Beurteilung sind die räumliche Nähe der Betriebseinheiten, die Art der gewerblichen Tätigkeit, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Produktion, die Warenbeschaffung, die Finanzierung und die Struktur der Arbeitnehmerschaft.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs 1;

Tatbestand:

Der Kläger übernahm im Jahre 1971 als Franchise-Nehmer den Betrieb einer …-Foto-Filiale in W. Im Jahre 1993 begründete er eine weitere Filiale in B.r. Im Jahre 1997 übernahm er eine dritte …-Filiale in A. Alle Betriebe wurden als selbständige Gewerbebetriebe bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung angemeldet und vom Kläger auch gegenüber dem beklagten Finanzamt als selbständige Gewerbebetriebe erklärt.