Der Kläger übernahm im Jahre 1971 als Franchise-Nehmer den Betrieb einer …-Foto-Filiale in W. Im Jahre 1993 begründete er eine weitere Filiale in B.r. Im Jahre 1997 übernahm er eine dritte …-Filiale in A. Alle Betriebe wurden als selbständige Gewerbebetriebe bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung angemeldet und vom Kläger auch gegenüber dem beklagten Finanzamt als selbständige Gewerbebetriebe erklärt.
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