BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 33/02
Normen:
KStG § 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1, 2 ; EStG § 2 Abs. 2 § 15 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 14 ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 445
BFHE 204, 21
DAR 2004, 288
DB 2004, 416
DStRE 2004, 335
SpuRT 2005 34
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2129/98

Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 33/02

DRsp Nr. 2004/1916

Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins

»1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.«

Normenkette:

KStG § 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1, 2 ; EStG § 2 Abs. 2 § 15 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 14 ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 1, 2 ;

Gründe: