BFH - Beschluss vom 26.11.2008
V B 210/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 362
ZInsO 2009, 440
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, II - 144/04 vom 12.06.2007,

Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen einer Beschwerde des Klägers gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldners aufgrund eines Organisations- und Überwachungsverschuldens; Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers i.S. des § 69 der Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen V B 210/07

DRsp Nr. 2009/2653

Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen einer Beschwerde des Klägers gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldners aufgrund eines Organisations- und Überwachungsverschuldens; Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers i.S. des § 69 der Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 69;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht als Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden einer GmbH und Co. KG in Höhe von ... EUR in Haftung genommen hat. Über das Vermögen der KG und der GmbH sind im Jahre 2001 Insolvenzverfahren eröffnet worden.