LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2018
3 Sa 295/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 145/18

Merkmale einer verhaltensbedingten KündigungSoziale Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten KündigungPrognoseprinzip bei der verhaltensbedingten KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor einer verhaltensbedingten KündigungPrinzip der Sachnähe bei der Darlegungs- und Beweislast bei verhaltensbedingten KündigungenRichterliche Überzeugung über den Inhalt der Verhandlung und über die Beweisaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 295/18

DRsp Nr. 2019/7140

Merkmale einer verhaltensbedingten Kündigung Soziale Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung Prinzip der Sachnähe bei der Darlegungs- und Beweislast bei verhaltensbedingten Kündigungen Richterliche Überzeugung über den Inhalt der Verhandlung und über die Beweisaufnahme

1. Für eine verhaltensbedingte Kündigung kommt es darauf an, ob dem Arbeitnehmer ein nachhaltiger Verstoß gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers oder eine erhebliche Verletzung der ihn treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers vorzuwerfen ist. Ebenso können Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen.2. Für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es darauf an, dass das Fehlverhalten oder eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers nach einer umfassenden Interessenabwägung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich machen.