BFH - Urteil vom 14.12.1999
IX R 69/98
Normen:
EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 597
BFH/NV 2000, 649
BFHE 190, 442
BStBl II 2000, 197
DB 2000, 599
DStR 2000, 466
DStZ 2000, 451
NJW 2000, 3303
NZM 2000, 353
ZfIR 2000, 310
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IX R 69/98

DRsp Nr. 2000/2743

Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung

»Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer eines Mietwohngrundstückes in B.. Im Streitjahr vereinnahmten sie Kaltmieten in Höhe von 35 787 DM sowie 2 627 DM Mietumlagen. In ihrer Steuererklärung für 1996 erklärten sie lediglich die Kaltmieten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Neben Schuldzinsen in Höhe von 17 845 DM und Absetzung für Abnutzung in Höhe von 12 329 DM machten sie die übrigen Werbungskosten gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit 9 828 DM geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Steuererklärung auch die vereinnahmten Umlagebeträge von 2 627 DM als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 24. Februar 1997 auf 164 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 17).