BFH - Urteil vom 14.12.1999
IX R 23/99
Normen:
EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 831

Mietnebenkosten bei der Werbungskostenpauschalierung

BFH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IX R 23/99

DRsp Nr. 2000/3677

Mietnebenkosten bei der Werbungskostenpauschalierung

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten - ggf. über eine Hausverwaltung - erhebt, sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

EStG §§ 8, 9a Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind Eigentümer zweier Häuser. In einem der Häuser bewohnen sie eine Wohnung gemeinsam mit ihren Eltern; die anderen Wohnungen sind vermietet.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für das Jahr 1996 machten sie als Werbungskosten die Pauschbeträge in Höhe von ... DM und ... DM geltend. Da Einnahmen aus Umlagen nicht erklärt wurden, erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Schätzungswege Einnahmen aus Umlagen in Höhe der Pauschale.

Im Einspruchsverfahren erklärten die Klägerinnen für das Streitjahr Einnahmen aus Umlagen in Höhe von ... DM und ... DM. In einem Änderungsbescheid wurden diese Einnahmen erfasst und die Pauschalen abgezogen. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Klägerinnen Klage, die das Finanzgericht (FG) abwies.