Aus dieser Entscheidung in diesem besonderen Fall soll gemäß ausdrücklichem Hinweis des BFH nicht geschlossen werden, daß in anderen Fällen vertraglicher Beziehungen zwischen Angehörigen bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit entsprechend § 41 Abs. 1 AO das ernsthaft gewollte und tatsächlich durchgeführte Vertragsverhältnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.
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