Der schriftliche Mietvertrag enthielt zur Frage der Zahlung von Nebenkosten keine Angaben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hatte jedoch eine mündliche Vereinbarung über die Entrichtung von Mietnebenkosten bestanden, die vom Sohn der Kläger vereinbarungsgemäß erfüllt worden war. Maßgebend für die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses war daher allein, daß die Mietnebenkosten tatsächlich gezahlt worden waren.
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