Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Im Oktober 1992 erwarben die Kläger eine im Bau befindliche Eigentumswohnung in X. Nach deren Fertigstellung im Dezember 1992 vermieteten sie diese ab dem 1. Januar 1993 an ihre Tochter und deren Kind.
Der Formularmietvertrag vom 1. Januar 1993 enthält in § 7 (Miete und Nebenkosten) u. a. folgende Eintragungen:
"Die Miete beträgt monatlich .... z. Z. DM 900,-".
"Der Heizkostenvorschuß gemäß § 9 beträgt monatlich .... z. Z. DM ./.". In der Zeile "Betriebskostenvorschuß gemäß § 15" (des § 7 des Formularmietvertrages) sind die Worte "beträgt monatlich" gestrichen und handschriftlich ergänzt durch "werden jährlich abgerechnet". Gemäß § 8 des Formularmietvertrages war die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf ein im Mietvertrag benanntes Konto der Kläger zu zahlen.
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