BFH - Urteil vom 20.10.1997
IX R 38/97
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 304
BFH/NV 1998, 523
BFHE 184, 463
BStBl II 1998, 106
DB 1998, 293
DStZ 1998, 401
NJW 1998, 1336
NZM 1998, 167
Vorinstanzen:
Thüringer FG (EFG 1997, 1518),

Mietvertrag zwischen Angehörigen

BFH, Urteil vom 20.10.1997 - Aktenzeichen IX R 38/97

DRsp Nr. 1998/1664

Mietvertrag zwischen Angehörigen

»Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs ist, daß die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Im Oktober 1992 erwarben die Kläger eine im Bau befindliche Eigentumswohnung in X. Nach deren Fertigstellung im Dezember 1992 vermieteten sie diese ab dem 1. Januar 1993 an ihre Tochter und deren Kind.

Der Formularmietvertrag vom 1. Januar 1993 enthält in § 7 (Miete und Nebenkosten) u. a. folgende Eintragungen:

"Die Miete beträgt monatlich .... z. Z. DM 900,-".

"Der Heizkostenvorschuß gemäß § 9 beträgt monatlich .... z. Z. DM ./.". In der Zeile "Betriebskostenvorschuß gemäß § 15" (des § 7 des Formularmietvertrages) sind die Worte "beträgt monatlich" gestrichen und handschriftlich ergänzt durch "werden jährlich abgerechnet". Gemäß § 8 des Formularmietvertrages war die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats auf ein im Mietvertrag benanntes Konto der Kläger zu zahlen.