FG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2010
12 K 4518/08 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr.1;

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen, in dem die vereinbarte Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 12 K 4518/08 E

DRsp Nr. 2013/5001

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen, in dem die vereinbarte Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht

Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen, in dem die vereinbarte Miethöhe unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht, entspricht nicht dem unter Fremden Üblichen und kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr.1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages.

Mit Vertrag vom 1.3.2001 vermieteten die Kläger eine 51,23 m2 große Wohnung im Mehrfamilienhaus Z-Str in Z-Stadt an ihren Sohn. In § 3 Nr. 1 des hier wegen der Einzelheiten seines Inhalts in Bezug genommenen Mietvertrages wird die monatliche Miete (ohne Umlagen) mit 251,03 DM beziffert. Dieser Angabe folgt der handschriftlich hinzugefügte Klammerzusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt”.

Für das Jahr 2006 (Streitjahr) erklärten die Kläger aus diesem Objekt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 16.768 EUR. Mieteinnahmen (ohne Umlagen) hatten sie für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2006 in Höhe von 1.283 EUR (entsprechend 10 x 251 DM) erzielt. Im Anschluss an die Vermietung renovierten sie die Wohnung, die sie sodann ab Februar 2007 für monatlich 123,46 EUR (ohne Umlagen) an ihre Tochter vermieteten.