FG München - Urteil vom 13.12.2000
3 K 5316/97
Normen:
VO Nr. 3950/92 Art. 1 und; VO Nr. 3950/92 Art. 2; MGVO § 11;

Milchgarantiemengen-Abgabe auf überlieferte Milch; Milch-Garantiemengenabgabe

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 3 K 5316/97

DRsp Nr. 2001/8764

Milchgarantiemengen-Abgabe auf überlieferte Milch; Milch-Garantiemengenabgabe

Der Hinweis auf die großzügige Zuteilung von Milchquoten an die neuen Bundesländer und auf die Vollzugsmängel in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigt nicht die Aufhebung der Milchgarantiemengenabgaben-Regelung.

Normenkette:

VO Nr. 3950/92 Art. 1 und; VO Nr. 3950/92 Art. 2; MGVO § 11;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Milch-Garantiemengenabgabe für überlieferte Milch im Milchwirtschaftsjahr 1996/1997 rechtmäßig ist.

Der Kläger liefert Milch an die O. unter der Erzeugernummer 7702 ab. Im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 überlieferte der Kläger seine Referenzmenge um 15.982 kg. Von der Überlieferung wurde eine Käufersaldierung in Höhe von 2.535 kg und eine Bundessaldierung von 7.033 kg vorgenommen, so dass für die nurmehr verbliebenen 6.414 kg noch 4.466,07 DM Milchabgabe zu zahlen waren.

Für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 erfolgte die Anmeldung der vom Kläger erzeugten Milchmenge durch die Molkerei am 29. Juli 1997. Hiergegen erhob der Kläger mit einem Schreiben vom 28. September 1997, das beim HZA am 2. Oktober 1997 eingegangen ist, Einspruch, den das HZA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Oktober 1997 als unzulässig verwarf.