BFH vom 23.05.1996
V R 54/95

Milchquoteneinbringung in eine GbR

BFH, vom 23.05.1996 - Aktenzeichen V R 54/95

DRsp Nr. 1997/8217

Milchquoteneinbringung in eine GbR

Bringt ein Landwirt in die mit seiner Ehefrau gegründete GbR eine Milchquote ein, so ist dieser Umsatz steuerbar, weil die Milchquote die Gesamthandsbeteiligung mit wirtschaftlichem Wert ausfüllt. Die Sacheinlage schafft den wirtschaftlichen Gehalt der Gesellschaftsanteile und erfolgt, um am Gesamthandsvermögen beteiligt zu sein.

Für die Praxis:

Der für eine Leistung "gegen Entgelt" (Leistungsaustausch) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorausgesetzte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang wird durch die Sacheinlage hergestellt (vgl. auch BFH vom 8.11.1995, BStBl II 1996, 114). Sofern der einbringende Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung i.S. des § 14 UStG erstellt, ist die GbR - ggf. unter Beachtung des § 24 Abs. 1 Satz 6 UStG - zum Vorsteuerabzug berechtigt.