Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 30.11.2002 von dem Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Im Laufe des Jahres 2002 wurden mehrere mit der Klägerin verbundene unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften auf die Klägerin verschmolzen.
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