FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2015
6 K 752/13 F
Normen:
KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 37 Abs. 2; KStG § 38 Abs. 1;

Minderung der Körperschaftsteuer durch ein Körperschaftsteuerguthaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 752/13 F

DRsp Nr. 2016/4153

Minderung der Körperschaftsteuer durch ein Körperschaftsteuerguthaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 37 Abs. 2; KStG § 38 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 30.11.2002 von dem Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Im Laufe des Jahres 2002 wurden mehrere mit der Klägerin verbundene unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften auf die Klägerin verschmolzen.