FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2010
7 K 1993/06
Normen:
GewStG 2003 § 7 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 900

Minderung des Gewerbeertrags durch i. R. d. Vorbereitungshandlungen vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs anfallende Aufwendungen einer unter § 7 S. 2 GewStG 2003 fallenden Personengesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 K 1993/06

DRsp Nr. 2011/2564

Minderung des Gewerbeertrags durch i. R. d. Vorbereitungshandlungen vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs anfallende Aufwendungen einer unter § 7 S. 2 GewStG 2003 fallenden Personengesellschaft

1. Durch die Einführung des § 7 S. 2 GewStG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002 (StBAÄG, BGBl I 2002, 2715) weicht der Gesetzgeber von der bis dahin geltenden Rechtslage ab, wonach Abwicklungsgewinne und Anteilsveräußerungen von Personengesellschaften, auch soweit an ihnen keine natürlichen Personen und/oder ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren, dem Grunde nach nicht der Gewerbesteuer unterlagen. 2. Daher ist es auch umgekehrt geboten, dass Personengesellschaften, die § 7 S. 2 GewStG 2003 unterliegen, anders als vor der Einführung von § 7 S. 2 GewStG 2003 die im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs entstehenden Betriebsausgaben auch gewerbesteuerlich ertragsmindernd berücksichtigen dürfen.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 verpflichtet, einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2003 in Höhe von 107.687,- EUR festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.