I.
Die Erinnerungsführerin hatte die Klage 13 K 1296/06 erhoben. Mit dieser wandte sie sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2002 bis 2004, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004, die gesonderte Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 bis 31.12.2004 und Umsatzsteuer 2002 bis 2004. Die Körperschaftsteuer 2002 bis 2004, die gesonderten Feststellungen gemäß § 27 KStG sowie die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 waren jeweils auf 0,- EUR festgesetzt bzw. festgestellt worden.
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