FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.1999 6 K 3075/98
Normen:
MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;
Mineralölsteuererstattung bei Zahlungsausfall
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 3075/98
DRsp Nr. 2002/4681
Mineralölsteuererstattung bei Zahlungsausfall
Die Behauptung, der Lieferungsempfänger hätte bei langjährigen Geschäftsbeziehungen wissen müssen, dass der Lieferant den Geschäften seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen würde, reicht nicht aus den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV zu erfüllen. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV fordert für das Wirksamwerden der Entlastungsregelung ausdrücklich einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt.
Normenkette:
MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;
Tatbestand:
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