FG München - Urteil vom 10.11.2005
14 K 4234/03
Normen:
MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. b § 25c Nr. 3 § 25b § 25d § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 295

Mineralölsteuervergütung; Trocknung von Grünfutter als landwirtschaftlicher Betrieb

FG München, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 14 K 4234/03

DRsp Nr. 2007/6264

Mineralölsteuervergütung; Trocknung von Grünfutter als landwirtschaftlicher Betrieb

1. Eine bäuerliche Genossenschaft, die von ihren Genossen (Landwirten) Grünfutter ankauft und nach der Trocknung an diese zurück veräußert, betreibt keinen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 25c MinöStG 2001, denn die Trocknung des Grünfutters stellt weder eine Stufe der Tierhaltung noch eine Arbeit zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung dar. Die Genossenschaft hat daher keinen Anspruch auf Mineralölsteuervergütung für das in ihren Schleppern und Maschinen verwendete Gasöl. 2. Es kommt auch keine Mineralölsteuervergütung für die Genossenschaft als Dienstleisterin in Betracht, da sie den Transport des Grünfutters nicht für die Genossen, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt hat.

Normenkette:

MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. b § 25c Nr. 3 § 25b § 25d § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Betrieb i.S.v. § 25 c Nr. 3 Mineralölsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (MinöStG 2001) einen Anspruch auf Mineralölsteuervergütung nach § 25 b MinöStG 2001 hat.