FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 06.12.2002
IV 190/00
Normen:
MinöStG § 26 ;

Missbräuchliche Verwendung von Heizöl

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06.12.2002 - Aktenzeichen IV 190/00

DRsp Nr. 2003/7314

Missbräuchliche Verwendung von Heizöl

Zur missbräuchlichen Verwendung gekennzeichneten Heizöls.

Normenkette:

MinöStG § 26 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der Segelyacht "S".

Am 17.04.1998 führten Beamte des Zollkommissariats Ostsee, Zollschiffstation A, im Sportboothafen A an Bord der Segelyacht "S" eine Mineralölkontrolle durch. Für Untersuchungszwecke wurde eine Probe des im Hauptkraftstoffbehälter befindlichen Mineralöls genommen. Das Fassungsvermögen des Hauptbehälters betrug 85,5 Liter, der tatsächliche Inhalt 63 Liter. Es wurde festgestellt, dass das Mineralöl eine schwache Rotfärbung aufwies und die Untersuchung auf Furfurol zu einer schwachen Reaktion führte (Sachakte - SA - Bl. 3). Der Kläger hatte das Ergebnis der Untersuchung laut Bericht anerkannt. Laut Schreiben des Zollkommissariats Ostsee vom 07.05.1998 (SA Bl. 1) wurde die Mineralölprobe wegen des nicht eindeutigen Prüfungsergebnisses an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg geschickt. Die dortige Untersuchung ergab einen Gehalt an leichtem Heizöl von mindestens 13 % und einen Furfurolgehalt von 1,7 mg/kg (SA Bl. 5).