FG München, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 14 K 5319/02
DRsp Nr. 2006/20769
Mißbräuchliche Zurückweisung von Waren
Es ist mißbräuchlich, wenn eine Zollstelle trotz Kenntnis der Rückwareneigenschaft der kurz zuvor von ihr selbst ausfuhrabgefertigten Ware, die wegen fehlender Papiere nicht von der gegenüberliegenden ausländischen Zollstelle einfuhrabgefertigt wurde, bei der Rückführung der Ware von Amtsplatz zu Amtsplatz die Abfertigung als Rückware ablehnt.