FG München - Urteil vom 08.12.2005
14 K 5319/02
Normen:
ZK Art. 37 Abs. 2 S. 1 Art. 185 Art. 201 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1 Art. 212a ; ZKDV Art. 848 Abs. 1 ;

Mißbräuchliche Zurückweisung von Waren

FG München, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 14 K 5319/02

DRsp Nr. 2006/20769

Mißbräuchliche Zurückweisung von Waren

Es ist mißbräuchlich, wenn eine Zollstelle trotz Kenntnis der Rückwareneigenschaft der kurz zuvor von ihr selbst ausfuhrabgefertigten Ware, die wegen fehlender Papiere nicht von der gegenüberliegenden ausländischen Zollstelle einfuhrabgefertigt wurde, bei der Rückführung der Ware von Amtsplatz zu Amtsplatz die Abfertigung als Rückware ablehnt.

Normenkette:

ZK Art. 37 Abs. 2 S. 1 Art. 185 Art. 201 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1 Art. 212a ; ZKDV Art. 848 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger für die Einfuhr von Arbeitsgerät Abgabenschuldner geworden ist.