Besteht für das Gericht erkennbar der Verdacht, daß ein Bevollmächtigter eine ihm erteilte, kein konkretes gerichtliches Verfahren benennende allgemeine Prozeßvollmacht in mißbräuchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers (Klägers) verwendet haben könnte, hat es die Vorlage einer neuen, vom Kläger selbst auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht zu verlangen. Der Verdacht eines Vollmachtsmißbrauchs kann sich aus einer besonders ungewöhnlichen, keinerlei Erfolg versprechenden Prozeßführung ergeben.
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