Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, daß die Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.
Die Klägerin wurde am 13. April 1984 errichtet und unter der Firma L. Holding B. V. in das Handelsregister ..., Niederlande, (Dossiernr. ...) eingetragen.
Nachdem am 17. Dezember 1991 die in Bermuda ansässige Z. W. Ltd. sämtliche Anteile an der Klägerin erworben hatte, wurde am 22. Juni 1992 die Firma der Klägerin in Z. I. O. ... B. V. geändert.
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