FG Köln - SENATSUrteil vom 16.12.1999
2 K 5329/98
Normen:
EStG § 50d Abs. 1 Satz 2; EStG § 50d Abs. 1a;
Fundstellen:
EFG 2000, 560

Missbrauchsregelung gegen Zwischenschaltung ausländischer

FG Köln, SENATSUrteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 5329/98

DRsp Nr. 2001/1976

Missbrauchsregelung gegen Zwischenschaltung ausländischer

1) § 50d Abs. 1a EStG verstößt weder gegen Völkerrecht in Gestalt eines Doppelbesteuerungsabkommens, noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, noch gegen Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. 2) Der Erstattungsbescheid nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG ist ein sonstiger Steuerverwaltungsakt.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1 Satz 2; EStG § 50d Abs. 1a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, daß die Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.

Die Klägerin wurde am 13. April 1984 errichtet und unter der Firma L. Holding B. V. in das Handelsregister ..., Niederlande, (Dossiernr. ...) eingetragen.

Nachdem am 17. Dezember 1991 die in Bermuda ansässige Z. W. Ltd. sämtliche Anteile an der Klägerin erworben hatte, wurde am 22. Juni 1992 die Firma der Klägerin in Z. I. O. ... B. V. geändert.