FG Münster - Urteil vom 06.10.2021
3 K 1895/18 F
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 157 Abs. 2; BewG § 162 Abs. 4;

Miterfassung des Besatzkapitals bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eines landwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 3 K 1895/18 F

DRsp Nr. 2021/17142

Miterfassung des Besatzkapitals bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eines landwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 157 Abs. 2; BewG § 162 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten für einen landwirtschaftlichen Betrieb für Zwecke der Erbschaftsteuer, ob das sog. Besatzkapital mit zu erfassen ist.

Der Kläger ist Alleinerbe des am 15.04.2012 verstorbenen Erblassers. Für die zum Nachlass gehörige landwirtschaftliche Grundbesitzung X-Straße in C-Stadt forderte das für die Erbschaftbesteuerung zuständige Finanzamt B-Stadt beim Beklagten die Feststellung des Grundbesitzwertes an.

Ausweislich des Pachtvertrages vom 12.05.1970 war die Grundbesitzung X-Straße seitens des Erblassers, handelnd durch die M-Zentralverwaltung E. S., an Herrn U. D. verpachtet, dessen Familie die Hofanlage bereits 1925 mit allen Gebäuden übernommen und auch das Sägewerk betrieben hatte. Zum Gebäudebestand gehörten seinerzeit das Wohnhaus mit anliegendem Stallgebäude, eine alte Getreidemühle sowie eine Scheune mit Sägewerk, das früher auch als Sägemühle bezeichnet wurde.