OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2012
8 U 54/12
Normen:
BGB § 125 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 102/11

Mitgliedschaft in einem VereinTeilnahme an Mitgliederversammlungen kein VereinsbeitrittAufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 8 U 54/12

DRsp Nr. 2020/14368

Mitgliedschaft in einem Verein Teilnahme an Mitgliederversammlungen kein Vereinsbeitritt Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein

Eine Vereinsmitgliedschaft wird durch einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein begründet; erforderlich sind dafür Angebot und Annahme, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger mit Ausnahme der im angefochtenen Urteil Herrn Rechtsanwalt C auferlegten Kosten; insoweit bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Berufungsbeklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 125 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Mitgliedschaft der Kläger im beklagten Verein.