BAG - Urteil vom 23.04.2009
6 AZR 189/08
Normen:
KSchG § 1; BGB § 612a; ZPO § 284; ZPO § 286; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 40
ArbRB 2009, 298
AuR 2009, 322
BAGE 130, 347
DB 2009, 1936
MDR 2009, 1351
NJW 2010, 104
NZA 2009, 974
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 800/07
ArbG Regensburg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 815/06

Mithören eines Telefongesprächs [des Beweispflichtigen] durch einen Dritten; Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot

BAG, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 189/08

DRsp Nr. 2009/17906

Mithören eines Telefongesprächs [des Beweispflichtigen] durch einen Dritten; Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot

1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat. 2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Januar 2008 - 3 Sa 800/07 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihrer Kündigungsschutzanträge zurückgewiesen hat.

2. Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!