BGH - Urteil vom 24.10.2002
5 StR 600/01
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; BranntwMonG § 143 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 52
NJW 2003, 446
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung; Vereiteln von Kontrollmöglichkeiten als Schmuggel

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 5 StR 600/01

DRsp Nr. 2002/17927

Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung; Vereiteln von Kontrollmöglichkeiten als Schmuggel

»1. Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über Waren beseitigt wird, so daß für die Zollbehörden die Eigenschaft der Waren als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist.2. Jedes in den Gesamtablauf eingebundene Mitglied einer Schmuggelorganisation ist zur Anmeldung der durch die Entziehung entstandenen Verbrauchsteuern verpflichtet und damit tauglicher Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn es nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der Entziehung anzusehen ist.3. Zur Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Schmuggelorganisation für entstandene Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; BranntwMonG § 143 ;

Gründe: