BFH - Urteil vom 23.08.2017
VI R 71/15
Normen:
EStG §§ 13a Abs. 1 Satz 1, 13a Abs. 1 Satz 2, 13a Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 1 und Abs. 3; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c; AO §§ 141, 162;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2457/13

Mitteilungspflichten des Finanzamts hinsichtlich des Nichtbestehens der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach DurchschnittssätzenSchutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen auf eine jahrelange fehlerhafte Verwaltungspraxis

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen VI R 71/15

DRsp Nr. 2017/17536

Mitteilungspflichten des Finanzamts hinsichtlich des Nichtbestehens der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Schutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen auf eine jahrelange fehlerhafte Verwaltungspraxis

Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 5 K 2457/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG §§ 13a Abs. 1 Satz 1, 13a Abs. 1 Satz 2, 13a Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 1 und Abs. 3; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c; AO §§ 141, 162;

Gründe

I.