BAG - Beschluss vom 18.08.2009
1 ABR 47/08
Normen:
AGG § 17 Abs. 2; AGG § 11; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AP AGG § 3 Nr. 1
ArbRB 2010, 76
AuA 2009, 542
AuA 2010, 727
AuR 2010, 223
BAGE 131, 342
DB 2010, 284
EBE/BAG 2010, 27
MDR 2010, 454
NZA 2010, 222
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 251/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 127/07

Mittelbare Altersdiskriminierung bei innerbetriebliche Stellenausschreibung; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 47/08

DRsp Nr. 2010/1085

Mittelbare Altersdiskriminierung bei innerbetriebliche Stellenausschreibung; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Die Beschränkung des Bewerberkreises in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-/Tätigkeitsjahr kann eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellen. Orientierungssätze: 1. Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG kommt in Betracht, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Hierzu bedarf es - zumindest im Bereich der Altersdiskriminierung - keines statistischen Nachweises, dass die in Frage stehende Regelung eine bestimmte Altersgruppe tatsächlich benachteiligt. Es ist ausreichend, wenn die Regelung hierzu typischerweise geeignet ist. 2. Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters kann durch ein legitimes Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. 3. Die Voraussetzungen für einen "groben Verstoß" des Arbeitgebers iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG gegen seine sich aus dem AGG ergebenden Pflichten entsprechen den im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltenden Anforderungen.