FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2010
5 K 119/07
Normen:
EStG 1997 § 3c; EStG 1997 § 3 Nr. 12; EStG 1997 § 9 Abs. 5; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 21 Abs. 1;

Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten Kürzung der Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 119/07

DRsp Nr. 2011/19193

Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Technischen Aufsichtsbeamten Kürzung der Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

1. Schließt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber keinen Mietververtrag, so sind die Aufwendungen für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Außendienst einen pauschalierten Aufwendungsersatz zahlt und dieser alle Arbeitnehmer ohne Arbeitsplatz unabhängig davon erhalten, ob sie überhaupt einen Raum ausschließlich beruflich nutzten und wie dieser beschaffen war. 2. Befindet sich ein Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus, handelt es sich aufgrund der Verbindung mit den privaten Wohnräumen um ein häusliches Arbeitszimmer.