FG München - Urteil vom 30.12.2005
1 K 4382/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; LStR 2004 R 42 Abs. 1 S. 8, R 43 Abs. 3 S. 5;

Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der Heimfahrten

FG München, Urteil vom 30.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 4382/04

DRsp Nr. 2006/2291

Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der Heimfahrten

Fährt ein lediger Soldat auf Zeit und Studierender der Bundeswehrhochschule in Neubiberg so oft es ihm die Erfordernisse der Ausbildung und des soldatischen Dienstes erlauben im Jahr 2003 an seinen Heimatort in Norddeutschland (Entfernung 840 km) und hält er sich dort einschließlich seiner Urlaubstage an insgesamt 91 Tagen bzw. an ca. 65 % seiner freien 140 Tage im Jahr auf, reichen entgegen Abschnitt R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 14 Heimfahrten im Jahr aus, um am Heimatort den Mittelpunkt der Lebensinteressen anzunehmen und die Voraussetzungen einer zeitlich beschränkten (unechten) doppelten Haushaltsführung zu bejahen. Bei der Frage des nachhaltigen Verweilens am Hauptwohnort ist nicht nur auf die Zahl der Aufenthalte, sondern auch auf deren jeweilige Dauer abzustellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; LStR 2004 R 42 Abs. 1 S. 8, R 43 Abs. 3 S. 5;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben sind.