OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 12 UF 27/88
DRsp Nr. 1996/22965
Mitwirkungspflicht am begrenzten Realsplitting
»1. Auch ein langwieriger, aber mit vertretbaren Argumenten geführter Streit um Modalitäten des begrenzten Realsplittings berechtigt den Unterhaltsgläubiger regelmäßig nicht, seine Mitwirkung am Realsplitting künftig generell abzulehnen.«2. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu erleichtern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (§ 242BGB). Das gilt als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung. Hierauf beruht auch die Verpflichtung, dem Realsplitting nach § 10 Abs. 1EStG zuzustimmen. Den Unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft sogar die Obliegenheit die Steuervorteile des begrenzten Realsplittings in Anspruch zu nehmen, damit die Steuerersparnis - wenn sie eingetreten ist - durch Neubemessung des Unterhalts berücksichtigt werden kann. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die Zustimmung zum sog. begrenzten Realsplitting regelmäßig nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangen, durch die er sich zur Freistellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten von der Steuerschuld verpflichtet, die diesem als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen erwächst.
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