BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 36/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 789

Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 36/99

DRsp Nr. 2001/6125

Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

1. Zu den Anforderungen an einer Rüge wegen unzureichender Sachaufklärung. 2. Kommt das FG entscheidungserheblichen Beweisanträgen eines Stpfl. nicht nach, verletzt es seine Sachaufklärungspflicht i.S.v. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. 3. Die Sachaufklärungspflicht des FG wird nur dann eingeschränkt, wenn eine Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht i.S.v. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FGO verletzt hat. 4. Die Verantwortung des Stpfl. für die Sachverhaltsaufklärung ist um so größer, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören. 5. Erst wenn das FG alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft hat, darf es eine verbleibende Ungewissheit nach den Grundsätzen über die Feststellungslast (Beweislast) prozessual dem Beteiligten anlasten, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe: