FG Köln - Urteil vom 21.09.2000
7 K 8933/99
Normen:
EStG § 3c; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; SGB III § 53 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 81

Mobilitätshilfe keine anrechenbaren Bezüge

FG Köln, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 7 K 8933/99

DRsp Nr. 2001/1893

Mobilitätshilfe keine anrechenbaren Bezüge

1) Mobilitätshilfen zählen zu den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil III und führen gemäß § 3c EStG zum Ausschluß des Abzuges der mit ihnen korrespondierenden Werbungskosten. 2) Mobilitätshilfen stellen keine Bezüge i.S. der § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 3c; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; SGB III § 53 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob an den Sohn des Klägers gezahlte Mobilitätshilfen bei der Berechnung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind.

Der 1977 geborene Sohn ... des Klägers sollte zunächst im September 1993 eine Ausbildung als Industriemechaniker bei der ... antreten (Bl. 55 Kindergeld-KiG-Akte). Aus den vorliegenden Akten kann nicht ersehen werden, ob die Ausbildung planwidrig nicht angetreten oder abgebrochen wurde. Jedenfalls war der Sohn ... seit Juli 1995 beim Arbeitsamt ... als arbeitslos gemeldet (Bl. 77 KiGA). Er konnte nach Darstellung des Klägers seine Ausbildung zu diesem Zeitpunkt nicht beginnen/fortsetzen, da kein Ausbildungsplatz zur Verfügung stand (Bl. 87 KiGA).