FG Münster - Urteil vom 23.08.2021
9 K 1968/20 E
Normen:
AO § 173; AO § 177 Abs. 2;

Möglichkeit der Abänderung eines Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Einkünfte aus der Erbringung von kaufmännischen Dienstleistungen (Buchhaltung, Sekretariat)

FG Münster, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 9 K 1968/20 E

DRsp Nr. 2021/14494

Möglichkeit der Abänderung eines Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Einkünfte aus der Erbringung von kaufmännischen Dienstleistungen (Buchhaltung, Sekretariat)

Tenor

Der Bescheid für 2015 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 18.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2020 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.167,30 € auf 16.575 € gemindert wird.

Der Bescheid für 2016 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 18.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2020 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.036,80 € auf 18.872 € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 173; AO § 177 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 nach § 173 der Abgabenordnung (AO) geändert werden können.