BFH - Urteil vom 03.12.2009
VI R 4/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Monatliche Durchschnittsreferenzkurse der Europäischen Zentralbank als Umrechnungsmaßstab bei Zufluss von Arbeitslohn; Einkommensbesteuerung der Einnahmen in Geld aus in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung

BFH, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen VI R 4/08

DRsp Nr. 2010/4231

Monatliche Durchschnittsreferenzkurse der Europäischen Zentralbank als Umrechnungsmaßstab bei Zufluss von Arbeitslohn; Einkommensbesteuerung der Einnahmen in Geld aus in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung

1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.2. Umrechnungsmaßstab ist --soweit vorhanden-- der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

1

Streitig ist, nach welchem Wechselkurs Arbeitslohn, der in fremder Währung vereinnahmt wurde, in Euro umzurechnen ist.

2