BFH - Beschluß vom 04.12.2000
V S 21/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 629

Mündliche Verhandlung, nicht ordnungsgemäße Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen V S 21/00

DRsp Nr. 2001/4000

Mündliche Verhandlung, nicht ordnungsgemäße Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

Nimmt der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte daran nicht teil, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht über die Beschwerde gegen die Versagung der PKH entschieden war, hat das nicht zur Folge, dass der Kl. nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (Anschluss an BFH-Beschl. v. 27.11.1997 - VII R 15/97).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) wurde wegen der Vermittlung und des Verkaufs ausländischer --z.T. gefälschter-- Führerscheine zur Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 veranlagt.

Der Kläger erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide nach erfolglosem Einspruch Klage. Er beantragte für die Durchführung des Klageverfahrens Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 13. März 2000 ab. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde.