BFH - Beschluß vom 11.12.2000
V S 12/00
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;

Mündliche Verhandlung; Vertagung

BFH, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen V S 12/00

DRsp Nr. 2001/4755

Mündliche Verhandlung; Vertagung

Der Vortrag eines Stpfl., er könne sich nicht erklären, weshalb sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter die Klage nicht begründet habe, ist nicht geeignet, eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulässige Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.