FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2012
4 K 614/11
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Nach abgeschlossener Ausbildung (Bestehen der Bachelor-Prüfung) auf 400 EUR-Basis durchgeführtes Praktikum keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 614/11

DRsp Nr. 2013/7805

Nach abgeschlossener Ausbildung (Bestehen der Bachelor-Prüfung) auf 400 EUR-Basis durchgeführtes Praktikum keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung

1. Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 2. Wird ein Praktikum nach Abschluss der geregelten Berufsausbildung (hier: Bestehen der Bachelor-Prüfung in einem Dualen Kompaktstudiengang Betriebswirtschaft) freiwillig aufgenommen, liegt nur dann weiter eine kindergeldrechtliche Berufsausbildung vor, wenn – zur Abgrenzung von einem niedrig bezahlten Arbeitsverhältnis – die Ausbildungsinhalte nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich begrenzt werden.