FG Berlin - Urteil vom 09.12.2004
3 K 3240/02
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 171 Abs. 10 § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; VStG § 10 ;

Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus

FG Berlin, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 3240/02

DRsp Nr. 2005/12709

Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus

Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 171 Abs. 10 § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; VStG § 10 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Erben nach ihrer am xxx 2000 verstorbenen Mutter Rxxx. R.xxx war unbeschränkt vermögensteuerpflichtig; sie hatte eigenes Vermögen und war darüber hinaus an der Erbengemeinschaft xxx, (im Folgenden: Erbengemeinschaft) beteiligt.

Die Erblasserin reichte ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Anfang Januar 1997 ergänzte sie ihre Erklärung um die Vermögens- und Schuldenanteile an der Erbengemeinschaft. Am 30. Januar 1997 führte der Beklagte die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.