Die Kläger sind die Erben nach ihrer am xxx 2000 verstorbenen Mutter Rxxx. R.xxx war unbeschränkt vermögensteuerpflichtig; sie hatte eigenes Vermögen und war darüber hinaus an der Erbengemeinschaft xxx, (im Folgenden: Erbengemeinschaft) beteiligt.
Die Erblasserin reichte ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Anfang Januar 1997 ergänzte sie ihre Erklärung um die Vermögens- und Schuldenanteile an der Erbengemeinschaft. Am 30. Januar 1997 führte der Beklagte die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.
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