FG Berlin - Urteil vom 09.12.2004
3 K 3242/02
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 171 Abs. 10 § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; VStG § 10 ;

Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus

FG Berlin, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 3242/02

DRsp Nr. 2005/12710

Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus

Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 171 Abs. 10 § 180 Abs. 1 Nr. 3 ; VStG § 10 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft R.xxx, S.xxx und B.xxx (im Folgenden: Erbengem. I) und an der Erbengemeinschaft S.xxx und B.xxx (Erbengem. II) beteiligt.

Die Kläger reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1994 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Die Erklärung und die nachfolgenden Ergänzungen enthielten auch die auf den Kläger entfallenden, für die Erbengemeinschaften gesondert und einheitlich festzustellenden Anteile am Vermögen und an den Schulden. Der Beklagte führte die Vermögensteuerveranlagung für 1994 mit hinsichtlich der Steuerschulden nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - vorläufigem Bescheid vom 12. Februar 1997 durch.