FG Hamburg - Urteil vom 03.04.2019
4 K 80/16
Normen:
ZK Art. 220; VO (EG) 91/2009;

Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente; Nachweis des präferentiellen Ursprungs aus Indonesien auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen im Einzelfall

FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 4 K 80/16

DRsp Nr. 2022/7534

Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente; Nachweis des präferentiellen Ursprungs aus Indonesien auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen im Einzelfall

1. Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nachgewiesen, dass die aus Thailand in die EU eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben.2. Mangels aktiven Irrtums besteht kein Vertrauensschutz.3. Auf die WTO-Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 kann sich ein Importeur nicht berufen.

Normenkette:

ZK Art. 220; VO (EG) 91/2009;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente.

Die Klägerin, die mit Verbindungselementen handelt, bezog 2011 und 2012 von dem thailändischen Lieferanten A Co., Ltd. (im Folgenden: A) Verbindungselemente. Unter Vorlage thailändischer Ursprungszeugnisse wurde die Ware zollfrei zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt.