FG Hamburg - Urteil vom 03.04.2019
4 K 191/16
Normen:
ZK Art. 220; VO 91/2009/EG ;

Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente; Nachweis des präferentiellen Ursprungs aus Indonesien auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen im Einzelfall

FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 4 K 191/16

DRsp Nr. 2022/7885

Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente; Nachweis des präferentiellen Ursprungs aus Indonesien auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen im Einzelfall

1. Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nicht nachgewiesen, dass die aus Indonesien in die EU eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben.2. Da der präferentielle Ursprung aus Indonesien nicht nachgewiesen werden kann, wurde der Drittlandszoll zurecht nacherhoben.

Normenkette:

ZK Art. 220; VO 91/2009/EG ;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente.

Die Klägerin bezog im Dezember 2010 und von Juni bis September 2011 Verbindungselemente von dem in Indonesien ansässigen Unternehmen B (im Folgenden: B). B ist ein Tochterunternehmen der C Co., Ltd (im Folgenden: C), eines großen chinesischen Herstellers von Verbindungselementen.

Im April 2009 - kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der Antidumpingzölle auf Verbindungselemente aus der Volksrepublik (VR) China erhoben wurden - wurde die Klägerin über eine neue Bezugsquelle für Verbindungselemente in Indonesien informiert. Sie erhielt Fotos der sich im Aufbau befindlichen Betriebsstätte von B in Batam. Die Lieferung der folgenden Betriebsmittel an B ist in der Akte belegt:

1. 2.