FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2019
4 K 178/16
Normen:
ZK Art. 29; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Nr. ii) und Buchst. b) Nr. iv); ZK Art. 220 Abs. 1;

Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 178/16

DRsp Nr. 2023/9950

Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten

1. Kosten, die dem Käufer durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien entstanden sind, sind, wenn der Käufer dem Verkäufer die Druckdateien kostenlos zur Verfügung stellt, um Aufklebeetiketten für die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen.2. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.

Normenkette:

ZK Art. 29; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Nr. ii) und Buchst. b) Nr. iv); ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben, die bedingt ist durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten.