FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2007
4 K 15/06
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92; ZK Art. 220 Abs. 1;

Nacherhebung von Einfuhrabgaben, Tarifierung von Vitaminen

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 4 K 15/06

DRsp Nr. 2009/4876

Nacherhebung von Einfuhrabgaben, Tarifierung von Vitaminen

1. Mit Position 2936 der kombinierten Nomenklatur und den entsprechenden Unterpositionen steht eine Position mit genauerer Warenbezeichnung für die Tarifierung von Ascorbinsäure C-97, Ascorbinsäure C-97 SF, Natriumascorbat SA-99, Calciumascorbat C CAL-97, Thiaminmononitrat TM-97 und Pyridoinhydrochlorid B6-97 2 zur Verfügung. 2. Eine Ware i. S. v. Position 2936 KN umfasst Vitaminmischungen und Vitamine in Lösungsmitteln aller Art, bei denen es sich nicht um reine Vitamine handeln muss. 3. Für eine Einreihung in die Position 2936 KN ist es nicht erforderlich, dass die Zusätze in einem bestimmten Umfang oder Mindestmaß die Stabilisierung herbeiführen müssen. Tz. 06.2 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 2936 führt jedoch verschiedene Substanzen auf, durch die die Erzeugnisse zu ihrem Erhalt oder zu Transportzwecken stabilisiert sein können. Der Zusatz von Stabilisierungsmitteln in tablettierbarer Form führt nicht dazu, dass die Vitamine für einen spezifischen Verwendungszweck - im Gegensatz zum allgemeinen Verwendungszweck als Nahrungsmittelergänzung - geeigneter wären.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92; ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.