BFH - Urteil vom 15.12.2009
VII R 46/08
Normen:
ZK ; Protokoll zum Assoziationsabkommen der EG und Tschechien Art. 32 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1017/07

Nacherhebung von Zoll für in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Pkw tschechischen Ursprungs im Fall nicht ausreichender Nachweisunterlagen für deren Ursprung; Beachtlichkeit eines Widerrufs einer Warenverkehrsbescheinigung durch die tschechische Zollbehörde für in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Pkw i.R.e. Nacherhebung von Zoll

BFH, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen VII R 46/08

DRsp Nr. 2010/9268

Nacherhebung von Zoll für in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Pkw tschechischen Ursprungs im Fall nicht ausreichender Nachweisunterlagen für deren Ursprung; Beachtlichkeit eines Widerrufs einer Warenverkehrsbescheinigung durch die tschechische Zollbehörde für in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Pkw i.R.e. Nacherhebung von Zoll

Normenkette:

ZK ; Protokoll zum Assoziationsabkommen der EG und Tschechien Art. 32 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum Januar bis Mai 2000 PKW unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den tschechischen Ursprung der Fahrzeuge bescheinigten, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Fahrzeuge wurden wie beantragt zollfrei zum freien Verkehr abgefertigt. Aufgrund eines Nachprüfungsersuchens der deutschen Zollbehörden teilte die tschechische Zollbehörde jedoch mit, die Ausführer hätten keine ausreichenden Nachweisunterlagen für den Ursprung vorgelegt, weshalb die Fahrzeuge nicht als Ursprungswaren angesehen werden könnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) erhob daraufhin den auf die Fahrzeuge entfallenden Zoll nach.