I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum Januar bis Mai 2000 PKW unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den tschechischen Ursprung der Fahrzeuge bescheinigten, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Fahrzeuge wurden wie beantragt zollfrei zum freien Verkehr abgefertigt. Aufgrund eines Nachprüfungsersuchens der deutschen Zollbehörden teilte die tschechische Zollbehörde jedoch mit, die Ausführer hätten keine ausreichenden Nachweisunterlagen für den Ursprung vorgelegt, weshalb die Fahrzeuge nicht als Ursprungswaren angesehen werden könnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) erhob daraufhin den auf die Fahrzeuge entfallenden Zoll nach.
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